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Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Bearbeitungsvertrag
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1. Allgemein
Für alle unsere Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für spätere Geschäfte als vereinbart,
selbst wenn wir uns bei weiteren Verträgen, insbesondere bei telefonischen Bestellungen, nicht
ausdrücklich hierauf berufen. Spätestens mit Annahme der Leistung gelten unsere AGB als
angenommen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Übergabe und Beschaffenheit von Material
a)
Die zu bearbeitenden Teile müssen vom Besteller zum vereinbarten Termin rechtzeitig angeliefert
werden. Der Besteller trägt die Verantwortung dafür, dass sie übliche Konstruktion, Beschaffenheit
sowie übliche oder angegebene Werkstoffe aufweisen. Die Teile dürfen keine Fehler (z. B. Lunker)
besitzen, insbesondere nicht solche, die die Bearbeitung verteuern, (z.B. harte Stellen). Eventuell
dadurch entstehende Mehrkosten für die Bearbeitung und für unbrauchbar gewordene Werkzeuge
sind vom Besteller zu tragen. Falls sich die Teile während der Bearbeitung aus von uns nicht zu
vertretenden Gründen als unbrauchbar erweisen, können wir den der geleisteten Arbeit
entsprechenden Teil der Vergütung und die In der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen
verlangen.
Sollten für die Bearbeitung besondere technische Unterlagen erforderlich sein, hat der Besteller
auch diese rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
b)
Wir sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die technischen Unterlagen oder zu bearbeitenden Teile
einer besonderen Untersuchung zu unterziehen. Etwas anderes gilt nur bei schriftlicher
Vereinbarung mit dem oder aufgrund besonderer Hinweise durch den Besteller im Einzelfall.
c)
Wir sind ohne Zustimmung des Bestellers berechtigt, den Bearbeitungsauftrag oder Teile desselben
durch Drittfirmen ausführen zu lassen.
3. Vergütung und Kostenvoranschlag
a)
Die Vergütung ist gesondert zu vereinbaren. Ist im Einzelfall die Angabe zu einer bestimmten
Vergütung nicht erfolgt oder nicht möglich, so wird der Auftrag nach Aufwand abgerechnet.
b)
Liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor, werden wir, wenn wir bei der Bearbeitung
feststellen sollten, dass sie nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages
ausführbar Ist, dem Besteller hiervon unverzüglich Mitteilung machen.
Eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages liegt vor, wenn die Gesamtkosten den
Kostenvoranschlag um 15% übersteigen.
c)
Geht die Anzeige der wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlags beim Besteller ein, hat
der Besteller uns unverzüglich, im äußersten Fall innerhalb von 24 Stunden mitzuteilen, ob er die
Bearbeitung unter diesen Umständen noch weiter durchführen lassen will. Hält er die Bearbeitung
wegen der Mehrkosten für unzweckmäßig, kann er den Vertrag kündigen. Macht der Besteller von
seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so muss er uns den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil
der Vergütung bezahlen und die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen ersetzen.
4. Zahlungsbedingungen
a)
Die Vergütung wird - soweit nicht anders vereinbart - mit der Abnahme der bearbeiteten Teile fällig
und ist ohne jeden Abzug innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungserhalt zu leisten.
b)
Der Besteller kann nur aufgrund gegen uns gerichteter, unbestrittener oder rechtskräftig
festgestellter Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder mit solchen
Forderungen die Aufrechnung erklären.
5. Bearbeitungsfrist
Die Termine sind - soweit nicht anders vereinbart - unverbindlich. Bei verbindlichen
Terminvereinbarungen gilt:
a)
Bei späterer Anlieferung der zu bearbeitenden Teile oder sonstiger für die Bearbeitung wesentlicher
technischer Unterlagen durch den Besteller, wird der ursprüngliche Termin unverbindlich. Es ist ein
neuer Fertigungstermln zu vereinbaren.
b)
Die Bearbeitungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Fertigstellung oder Ablieferung der Teile von erheblichem Einfluss sind.
c)
Dauert die Behinderung länger als zwei Wochen, so können sowohl wir als auch der Besteller vom
Vertrag zurücktreten. Wir haben in diesem Fall Anspruch auf Vergütung der bis zum Eintritt des
Hindernisses geleisteten Arbeiten nebst der in diesen nicht inbegriffenen Auslagen.
6. Gefahrtragung und Transport
a)
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der zu bearbeitenden
Teile trägt der Besteller, und zwar gleichgültig, ob das Schadensereignis auf dem Hin- oder
Rücktransport oder im Werk von uns eintritt. Die Durchführung des Hin- und Rücktransports der
Teile erfolgt auf Kosten des Bestellers.
b)
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die
versicherbaren Transportgefahren, z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.
Während der Bearbeitungszeit in unserem Werk besteht kein Versicherungsschutz. Der Besteller
hat für die Aufrechterhaltung eines evtl. bereits bestehenden Versicherungsschutzes für den
Bearbeitungsgegenstand (z.B. Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung) zu sorgen. Nur auf
ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers besorgen wir Versicherungsschutz für diese
Gefahren.
7. Abnahme der Bearbeitung
a)
Die Übernahme und widerspruchslose Verwendung der bearbeiteten Teile oder die Zahlung durch
den Besteller gilt als Abnahme. Ersatzwelse kann eine Abnahme in unserem Werk durch den
Besteller erfolgen.
b)
Die Kosten der Abnahme übernimmt der abnahmepflichtige Besteller.
c)
Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, gilt die Abnahme nach Ablauf zweier
Wochen seit Zugang der Anzeige der Fertigstellung beim Besteller der Teile als erfolgt.
d)
Gerät der Besteller mit der Abnahme in Verzug, hat er die durch Lagerung entstehenden Kosten
und die Gefahr des zufälligen Untergangs zu tragen.
8. Eigentumsvorbehalt
a)
Die Bearbeitung der Teile durch uns wird stets für den Besteller vorgenommen. Sie bleiben zu
jedem Zeitpunkt Eigentum des Bestellers.
b)
Mangels abweichender Vereinbarungen geht das Eigentum an anfallenden Abfällen (z.B. Spänen)
auf uns über. Verlangt der Besteller die Rückübertragung und Mitlieferung der Späne, hat er dies
bei Auftragserteilung anzuzeigen und eine umweltgerechte Entsorgung auf seine Kosten
sicherzustellen.
9. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
Mit der Übergabe der zu bearbeitenden Teile erhalten wir vom Besteller wegen aller unserer
gegenwärtigen oder früheren Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein vertragliches
Pfandrecht. Das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht von uns bleibt unberührt.
10. Gewährleistung
Für Mängel der Bearbeitung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört,
leisten wir unter Ausschluss weiter Ansprüche - unbeschadet Ziff. 10 - Gewähr wie folgt)
Liegt ein Mangel der Bearbeitung vor, kann der Besteller Nacherfüllung der vertraglich
geschuldeten Bearbeitung ausschließlich in Form der für ihn kostenlosen Beseitigung des Mangels
verlangen. Der Besteller hat uns in diesem Falle zur Vornahme der notwendigen
Beseitigungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
b)
Wir können die Beseitigung des Mangels verweigern, sofern die Beseitigung mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand für uns verbunden wäre.
c)
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung (z.B. bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung der
Beseitigung des Mangels) kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder das
Bearbeitungsentgelt mindern.
d)
Die Regelungen der Buchstaben a) – c) gelten auch für den Fall, dass die bearbeiteten Teile infolge
fehlerhafter Beratungen oder durch Verletzung von Nebenpflichten nicht wie vereinbart verwendet
werden können.
11. Haftung des Bearbeiters, Haftungsbegrenzung
a)
Wir haften für die Verletzung von vertraglichen sowie außervertraglichen Pflichten nach den
gesetzlichen Vorschriften, soweit die nachfolgenden Bestimmungen hiervon nicht abweichen.
b)
Bei Schadenersatzansprüchen haften wir stets für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache
Fahrlässigkeit haften wir nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit. Für Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir ebenfalls, wenn sie aus der
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht resultieren. In jedem Fall ist unsere Haftung für
leichte Fahrlässigkeit auf den Ersatz des typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schadens
begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Erfüllung die Durchführung des
Vertrages überhaupt erst ermöglicht.
c)
Schadenersatzansprüche des Bestellers aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus
positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubten
Handlungen sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
12. Gewährleistungs- und Haftungsfrist
Die vertragliche Gewährleistungs- und Haftungsfrist beträgt - soweit nicht anders vereinbart - ein
Jahr ab Abnahme. Für Ansprüche wegen Vorsatz gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Evtl.
Mängel müssen uns unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
13. Vertraulichkeit
Uns werden alle im Zusammenhang mit dem Bearbeitungsvertrag überlassenen Informationen,
Zeichnungen, Verfahrens-Know-How, Materialien usw. des Bestellers im Sinne des § 18 UWG
anvertraut. Sie dürfen ausschließlich im Rahmen des Bearbeitungsvertrages genutzt werden. Wir
sind jedoch berechtigt, die überlassenen Informationen an von uns beauftragte Subunternehmer
zwecks Vornahme der Bearbeitung weiter zu geben, soweit dies erforderlich ist. Vermarktung auf
eigene Rechnung oder Wissenstransfer an nicht beteiligte Dritte ist nur mit Zustimmung des
Bestellers möglich. Zuwiderhandlungen sind strafbar und führen zu Schadenersatzforderungen.
Wir werden alle Mitarbeiter und Subunternehmer, die Zugang zu den Informationen haben,
verpflichten, diese Kenntnisse geheim zu halten und weder selbst zu nutzen noch Dritten
zugänglich zu machen. Den Mitarbeitern ist diese Verpflichtung nicht nur für die Dauer ihrer
Zugehörigkeit, sondern auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aufzuerlegen.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die uns vor der Übermittlung durch
den Besteller nachweislich bekannt waren oder später von dritter Seite ohne Verletzung einer
Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht werden, sowie für Informationen, die uns
unabhängig von der Übermittlung durch den Besteller nachweislich selbst erarbeitet hat, sowie für
Informationen, die offenkundig sind oder werden.
14. Urheberrechte
Fertigen wir aufgrund allgemeiner Bearbeitungsvermerke des Bestellers detaillierte
Bearbeitungsunterlagen, stehen sie ausschließlich in unserem Eigentum. Der Besteller hat - außer
in besonderen Fällen (z.B. unserer Insolvenz) - keinen Anspruch auf Herausgabe dieser
Unterlagen.
15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
a)
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch, wenn der Besteller
Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.
b)
Gerichtsstand ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem
Geschäfts- bzw. Wohnsitzgericht zu verklagen.
c)
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser AGB ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine
wirksame Regelung ersetzt werden, deren Inhalt sich nach dem bei Einbeziehung der unwirksamen
Regelung von den Vertragsparteien angestrebten wirtschaftlichen Erfolg richtet und diesem
möglichst nahekommen soll.
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