General Terms and Conditions

1. Allgemein

Für alle unsere Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für spätere Geschäfte als vereinbart, selbst wenn wir uns bei weiteren Verträgen, insbesondere bei telefonischen Bestellungen, nicht ausdrücklich hierauf berufen. Spätestens mit Annahme der Leistung gelten unsere AGB als angenommen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Übergabe und Beschaffenheit von Material

a) Die zu bearbeitenden Teile müssen vom Besteller zum vereinbarten Termin rechtzeitig angeliefert werden. Der Besteller trägt die Verantwortung dafür, dass sie übliche Konstruktion, Beschaffenheit sowie übliche oder angegebene Werkstoffe aufweisen. Die Teile dürfen keine Fehler (z. B. Lunker) besitzen, insbesondere nicht solche, die die Bearbeitung verteuern, (z.B. harte Stellen). Eventuell dadurch entstehende Mehrkosten für die Bearbeitung und für unbrauchbar gewordene Werkzeuge sind vom Besteller zu tragen. Falls sich die Teile während der Bearbeitung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen als unbrauchbar erweisen, können wir den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und die In der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
Sollten für die Bearbeitung besondere technische Unterlagen erforderlich sein, hat der Besteller auch diese rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

b) Wir sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die technischen Unterlagen oder zu bearbeitenden Teile einer besonderen Untersuchung zu unterziehen. Etwas anderes gilt nur bei schriftlicher Vereinbarung mit dem oder aufgrund besonderer Hinweise durch den Besteller im Einzelfall.

c) Wir sind ohne Zustimmung des Bestellers berechtigt, den Bearbeitungsauftrag oder Teile desselben durch Drittfirmen ausführen zu lassen.

3. Vergütung und Kostenvoranschlag

a) Die Vergütung ist gesondert zu vereinbaren. Ist im Einzelfall die Angabe zu einer bestimmten Vergütung nicht erfolgt oder nicht möglich, so wird der Auftrag nach Aufwand abgerechnet.

b) Liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor, werden wir, wenn wir bei der Bearbeitung feststellen sollten, dass sie nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages ausführbar Ist, dem Besteller hiervon unverzüglich Mitteilung machen.
Eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages liegt vor, wenn die Gesamtkosten den Kostenvoranschlag um 15% übersteigen.

c) Geht die Anzeige der wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlags beim Besteller ein, hat der Besteller uns unverzüglich, im äußersten Fall innerhalb von 24 Stunden mitzuteilen, ob er die Bearbeitung unter diesen Umständen noch weiter durchführen lassen will. Hält er die Bearbeitung wegen der Mehrkosten für unzweckmäßig, kann er den Vertrag kündigen. Macht der Besteller von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so muss er uns den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung bezahlen und die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen ersetzen.

4. Zahlungsbedingungen

a) Die Vergütung wird – soweit nicht anders vereinbart – mit der Abnahme der bearbeiteten Teile fällig und ist ohne jeden Abzug innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungserhalt zu leisten.

b) Der Besteller kann nur aufgrund gegen uns gerichteter, unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder mit solchen Forderungen die Aufrechnung erklären.

5. Bearbeitungsfrist

Die Termine sind – soweit nicht anders vereinbart – unverbindlich. Bei verbindlichen Terminvereinbarungen gilt:
a) Bei späterer Anlieferung der zu bearbeitenden Teile oder sonstiger für die Bearbeitung wesentlicher technischer Unterlagen durch den Besteller, wird der ursprüngliche Termin unverbindlich. Es ist ein neuer Fertigungstermln zu vereinbaren.

b) Die Bearbeitungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Teile von erheblichem Einfluss sind.

c) Dauert die Behinderung länger als zwei Wochen, so können sowohl wir als auch der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Wir haben in diesem Fall Anspruch auf Vergütung der bis zum Eintritt des Hindernisses geleisteten Arbeiten nebst der in diesen nicht inbegriffenen Auslagen.

6. Gefahrtragung und Transport

a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der zu bearbeitenden Teile trägt der Besteller, und zwar gleichgültig, ob das Schadensereignis auf dem Hin- oder Rücktransport oder im Werk von uns eintritt. Die Durchführung des Hin- und Rücktransports der Teile erfolgt auf Kosten des Bestellers.

b) Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.
Während der Bearbeitungszeit in unserem Werk besteht kein Versicherungsschutz. Der Besteller hat für die Aufrechterhaltung eines evtl. bereits bestehenden Versicherungsschutzes für den Bearbeitungsgegenstand (z.B. Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung) zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers besorgen wir Versicherungsschutz für diese Gefahren.

7. Abnahme der Bearbeitung

a) Die Übernahme und widerspruchslose Verwendung der bearbeiteten Teile oder die Zahlung durch den Besteller gilt als Abnahme. Ersatzwelse kann eine Abnahme in unserem Werk durch den Besteller erfolgen.

b) Die Kosten der Abnahme übernimmt der abnahmepflichtige Besteller.

c) Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Zugang der Anzeige der Fertigstellung beim Besteller der Teile als erfolgt.

d) Gerät der Besteller mit der Abnahme in Verzug, hat er die durch Lagerung entstehenden Kosten und die Gefahr des zufälligen Untergangs zu tragen.

8. Eigentumsvorbehalt

a) Die Bearbeitung der Teile durch uns wird stets für den Besteller vorgenommen. Sie bleiben zu jedem Zeitpunkt Eigentum des Bestellers.

b) Mangels abweichender Vereinbarungen geht das Eigentum an anfallenden Abfällen (z.B. Spänen) auf uns über. Verlangt der Besteller die Rückübertragung und Mitlieferung der Späne, hat er dies bei Auftragserteilung anzuzeigen und eine umweltgerechte Entsorgung auf seine Kosten sicherzustellen.

9. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

Mit der Übergabe der zu bearbeitenden Teile erhalten wir vom Besteller wegen aller unserer gegenwärtigen oder früheren Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht. Das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht von uns bleibt unberührt.

10. Gewährleistung

Für Mängel der Bearbeitung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, leisten wir unter Ausschluss weiter Ansprüche – unbeschadet Ziff. 10 – Gewähr wie folgt)

Liegt ein Mangel der Bearbeitung vor, kann der Besteller Nacherfüllung der vertraglich geschuldeten Bearbeitung ausschließlich in Form der für ihn kostenlosen Beseitigung des Mangels verlangen. Der Besteller hat uns in diesem Falle zur Vornahme der notwendigen Beseitigungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.

b) Wir können die Beseitigung des Mangels verweigern, sofern die Beseitigung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für uns verbunden wäre.

c) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung (z.B. bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Beseitigung des Mangels) kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder das Bearbeitungsentgelt mindern.

d) Die Regelungen der Buchstaben a) – c) gelten auch für den Fall, dass die bearbeiteten Teile infolge fehlerhafter Beratungen oder durch Verletzung von Nebenpflichten nicht wie vereinbart verwendet werden können.

11. Haftung des Bearbeiters, Haftungsbegrenzung

a) Wir haften für die Verletzung von vertraglichen sowie außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit die nachfolgenden Bestimmungen hiervon nicht abweichen.

b) Bei Schadenersatzansprüchen haften wir stets für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir ebenfalls, wenn sie aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht resultieren. In jedem Fall ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf den Ersatz des typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht.

c) Schadenersatzansprüche des Bestellers aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubten Handlungen sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

12. Gewährleistungs- und Haftungsfrist

Die vertragliche Gewährleistungs- und Haftungsfrist beträgt – soweit nicht anders vereinbart – ein Jahr ab Abnahme. Für Ansprüche wegen Vorsatz gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Evtl. Mängel müssen uns unverzüglich schriftlich angezeigt werden.

13. Vertraulichkeit

Uns werden alle im Zusammenhang mit dem Bearbeitungsvertrag überlassenen Informationen, Zeichnungen, Verfahrens-Know-How, Materialien usw. des Bestellers im Sinne des § 18 UWG anvertraut. Sie dürfen ausschließlich im Rahmen des Bearbeitungsvertrages genutzt werden. Wir sind jedoch berechtigt, die überlassenen Informationen an von uns beauftragte Subunternehmer zwecks Vornahme der Bearbeitung weiter zu geben, soweit dies erforderlich ist. Vermarktung auf eigene Rechnung oder Wissenstransfer an nicht beteiligte Dritte ist nur mit Zustimmung des Bestellers möglich. Zuwiderhandlungen sind strafbar und führen zu Schadenersatzforderungen. Wir werden alle Mitarbeiter und Subunternehmer, die Zugang zu den Informationen haben, verpflichten, diese Kenntnisse geheim zu halten und weder selbst zu nutzen noch Dritten zugänglich zu machen. Den Mitarbeitern ist diese Verpflichtung nicht nur für die Dauer ihrer Zugehörigkeit, sondern auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aufzuerlegen.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die uns vor der Übermittlung durch den Besteller nachweislich bekannt waren oder später von dritter Seite ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht werden, sowie für Informationen, die uns unabhängig von der Übermittlung durch den Besteller nachweislich selbst erarbeitet hat, sowie für Informationen, die offenkundig sind oder werden.

14. Urheberrechte

Fertigen wir aufgrund allgemeiner Bearbeitungsvermerke des Bestellers detaillierte Bearbeitungsunterlagen, stehen sie ausschließlich in unserem Eigentum. Der Besteller hat – außer in besonderen Fällen (z.B. unserer Insolvenz) – keinen Anspruch auf Herausgabe dieser Unterlagen.

15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

a) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch, wenn der Besteller Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.

b) Gerichtsstand ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Geschäfts- bzw. Wohnsitzgericht zu verklagen.

c) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, deren Inhalt sich nach dem bei Einbeziehung der unwirksamen Regelung von den Vertragsparteien angestrebten wirtschaftlichen Erfolg richtet und diesem möglichst nahekommen soll.

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Gewerbering 9
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